(1) Auf dem Faaker See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –
a) | mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie auf Grund einer Konzession nach dem SchFG betrieben wird, | |||||||||
b) | mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie zur Ausübung der Berufsfischerei oder zur Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte oder für Betreuungsdienste betrieben wird, | |||||||||
zulässig. |
(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Faaker See mit 2 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 14 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.
(3) Auf dem Faaker See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, zulässig.
(4) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Faaker See mit 0 festgesetzt. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.
(5) Auf dem Faaker See ist die Schifffahrt mit einem Arbeitsfahrzeug mit Viertakt-Hubkolbenmotor zum Zweck der Bewirtschaftung der Faaker-See Insel zulässig.
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