(1) Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Schifffahrt auf den in den §§ 3 bis 8 angeführten Gewässern zulässigerweise ausgeübt worden ist, darf sie auch nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ausgeübt werden.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 28/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2012, sowie die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren auf Kärntner Seen – E-Boote VO geregelt wird, LGBl. Nr. 39/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2012, außer Kraft.
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