§ 4 K-RSS § 4

K-RSS - Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Auf dem Ossiacher See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –

a)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie auf Grund einer Konzession nach dem SchFG betrieben wird,

b)

mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie zur Ausübung der Berufsfischerei oder zur Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte oder für Betreuungsdienste betrieben wird,

c)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren zur Ausübung der privaten Schifffahrt,

zulässig.

(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Ossiacher See mit 11 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 11 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.

(3) Auf dem Ossiacher See wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) mit Verbrennungskraftmaschinen mit 28 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 21 des amtlichen Kennzeichens registriert.

(4) Auf dem Ossiacher See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, zulässig.

(5) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Ossiacher See mit 15 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 11 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.

(6) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Ossiacher See mit 30 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 91 des amtlichen Kennzeichens registriert.

In Kraft seit 04.08.2016 bis 31.12.9999
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