§ 10 K-RSS § 10

K-RSS - Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Ausübung der Schifffahrt mit einem der in den §§ 3 bis 8 angeführten Fahrzeugen ist auf den in diesen Bestimmungen angeführten Gewässern solange zulässig, wie die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und insbesondere eine aufrechte schifffahrtsrechtliche Zulassung besteht.

In Kraft seit 04.08.2016 bis 31.12.9999
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