Die Ausübung der Schifffahrt mit einem der in den §§ 3 bis 8 angeführten Fahrzeugen ist auf den in diesen Bestimmungen angeführten Gewässern solange zulässig, wie die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und insbesondere eine aufrechte schifffahrtsrechtliche Zulassung besteht.
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