§ 11 K-RSS § 11

K-RSS - Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für eine künftig angestrebte Ausübung der Schifffahrt auf Seen ihm Rahmen der in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Höchstzahlen von Fahrzeugen wird – vorbehaltlich der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie der Beachtung sachlicher Kriterien, insbesondere der Rechtsnachfolge in die Verfügungsberechtigung über Fahrzeuge – ab 03.10.2016, 14:00 Uhr, ein Vormerklistensystem nach den Grundsätzen der Transparenz und Chancengleichheit auf elektronischem Weg geführt. In den Vormerklisten sind allfällige Interessenbekundungen an der künftig angestrebten Ausübung der Schifffahrt, gereiht nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens, mit Zustimmung der Betroffenen aufzunehmen; Betroffenen ist auf Verlangen auf elektronischem Wege Einsicht über ihre Reihung auf der Vormerkliste zu ermöglichen.

In Kraft seit 04.08.2016 bis 31.12.9999
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