Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Dienstzeit neun Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 40 Stunden überschreiten.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 K-MEKG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-MEKG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 K-MEKG 2002