(1) Dieses Gesetz - ausgenommen Abschnitte 5 und 6 - gilt für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, sofern sie nicht in einem Betrieb beschäftigt sind.
(2) Abschnitte 1, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes gelten für Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen. Abschnitte 1, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, und die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil sind.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt dieses Gesetz nicht für
a) | Dienstverhältnisse, die nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, und | |||||||||
b) | Dienstverhältnisse als Landarbeiter iSd. Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG. |
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