Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2)Absatz 2Die der Landesregierung nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind bei Dienstnehmern einer Gemeinde vom Bürgermeister, bei Dienstnehmern eines Gemeindeverbandes vom Vorsitzenden des Gemeindeverbandes wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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