Wirkungsbereich und Zuständigkeiten
(1) Die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die der Landesregierung nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind bei Dienstnehmern einer Gemeinde vom Bürgermeister, bei Dienstnehmern eines Gemeindeverbandes vom Vorsitzenden des Gemeindeverbandes wahrzunehmen.
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