§ 19 K-MEKG 2002

K-MEKG 2002 - Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dienstnehmerin, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Karenz beginnt frühestens
    1. 1.Ziffer einsim Anschluss an die Frist des § 8 Abs. 1 und 2 oder,im Anschluss an die Frist des Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern anschließend an die Frist nach § 8 Abs. 1 oder 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Mutter durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war, nach Beendigung des Urlaubes oder Wegfall des Hinderungsgrundes.sofern anschließend an die Frist nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Mutter durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war, nach Beendigung des Urlaubes oder Wegfall des Hinderungsgrundes.
  3. (3)Absatz 3Die Karenz endet spätestens mit der Vollendung des 22. Lebensmonates des Kindes.
  4. (3a)Absatz 3 aAbweichend von Abs. 3 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist oder der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Die Dienstnehmerin ist alleinerziehend, wennAbweichend von Absatz 3, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist oder der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Die Dienstnehmerin ist alleinerziehend, wenn
    1. 1.Ziffer einskein anderer Elternteil vorhanden ist oder
    2. 2.Ziffer 2der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
    Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
  5. (3b)Absatz 3 bEine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 20 Abs. 2, nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des Paragraph 20, Absatz 2,, nicht zulässig.
  6. (4)Absatz 4Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
  7. (5)Absatz 5Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 8 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 8, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.
  8. (6)Absatz 6Wird eine Karenz nach Abs. 1 und 2 und Abs. 5 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 14 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz.Wird eine Karenz nach Absatz eins und 2 und Absatz 5, in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 14 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz.
  9. (7)Absatz 7Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Abs. 5 letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Absatz 5, letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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