Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWährend der Dauer des in den §§ 14, 19, 20, 22 und 23 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung nicht erworben werden.Während der Dauer des in den Paragraphen 14,, 19, 20, 22 und 23 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung nicht erworben werden.
(2)Absatz 2Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs. 1 erfolgt wäre.Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Absatz eins, erfolgt wäre.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 kann während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 20 durch den anderen Elternteil ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung erworben werden.Abweichend von Absatz eins, kann während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß Paragraph 20, durch den anderen Elternteil ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung erworben werden.
(4)Absatz 4Während der Dauer der aufgeschobenen Karenz oder des in § 29 Abs. 1 und § 34 Abs. 6 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung nicht erworben werden. Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf dieser Fristen, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung iSd. ersten Satzes erfolgt wäre.Während der Dauer der aufgeschobenen Karenz oder des in Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 6, geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung nicht erworben werden. Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf dieser Fristen, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung iSd. ersten Satzes erfolgt wäre.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 K-MEKG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-MEKG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 K-MEKG 2002