§ 1 K-LUG

K-LUG - Kärntner Landesumlage-Gesetz (K-LUG)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsVon den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2024) festgesetzt.Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,) festgesetzt.
  3. (3)Absatz 3In Abweichung von Abs. 2 wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage In Abweichung von Absatz 2, wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage
    1. 1.Ziffer einsfür das Jahr 2025 um 40 vH,
    2. 2.Ziffer 2für das Jahr 2026 um 30 vH,
    3. 3.Ziffer 3für das Jahr 2027 um 20 vH und
    4. 4.Ziffer 4für das Jahr 2028 um 10 vH
    vermindert.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.2028
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