(1) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft.
(2) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
a) | der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl Nr 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 vH und | |||||||||
b) | von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres. |
(3) Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist dabei gleich Null zu setzen.
(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land auf die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile (§ 1 Abs. 2) einbehalten.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden (§ 1 Abs. 2) auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
Gesetz vom 3. Mai 1967 über eine Landesumlage (K-LUG)
StF: LGBl Nr 22/1967
Änderung
LGBl Nr 50/1973
LGBl Nr 60/1979
LGBl Nr 29/1985
LGBl Nr 66/1989
LGBl Nr 79/1993
LGBl Nr 72/1996
Anmerkung
Art I des Gesetzes LGBl Nr 74/2005 betreffend § 1 Abs 2 und § 2 Abs
2 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.