Gesamte Rechtsvorschrift K-LUG

Kärntner Landesumlage-Gesetz (K-LUG)

K-LUG
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Stand der Gesetzesgebung: 23.01.2025

§ 1 K-LUG


  1. (1)Absatz einsVon den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2024) festgesetzt.Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,) festgesetzt.
  3. (3)Absatz 3In Abweichung von Abs. 2 wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage In Abweichung von Absatz 2, wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage
    1. 1.Ziffer einsfür das Jahr 2025 um 40 vH,
    2. 2.Ziffer 2für das Jahr 2026 um 30 vH,
    3. 3.Ziffer 3für das Jahr 2027 um 20 vH und
    4. 4.Ziffer 4für das Jahr 2028 um 10 vH
    vermindert.

§ 2 K-LUG


(1) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft.

(2) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

a)

der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl Nr 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 vH und

b)

von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

(3) Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist dabei gleich Null zu setzen.

§ 3 K-LUG


(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land auf die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile (§ 1 Abs. 2) einbehalten.

(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden (§ 1 Abs. 2) auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.

§ 4 K-LUG


(Inkrafttreten)

Anlage

Anl. 1 K-LUG


Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel X(LGBl Nr 96/2024)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2024,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.Art. römisch II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten römisch eins nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. römisch II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten römisch eins abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten römisch eins nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. römisch II, ebenfalls nicht.
  3. (3)Absatz 3§ 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 4, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch III tritt am 1. September 2027 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, K-LUG in der Fassung des Art. römisch VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 29, Absatz 3, K-WFG in der Fassung des Art. römisch VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 9, K-BG 1997 in der Fassung des Art. römisch IX a tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

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