§ 1 K-LUG

Kärntner Landesumlage-Gesetz (K-LUG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2028
  1. (1)Absatz einsVon den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 bis einschließlich 2024 mit 77,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAGdes Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzesgeändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2024BGBl. I Nr. 128/2024) festgesetzt.Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 bis einschließlich 2024 mit 77,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAGdes Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzesgeändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59128 aus 2024,) festgesetzt.
  3. (3)Absatz 3In Abweichung von Abs. 2 wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage In Abweichung von Absatz 2, wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage
    1. 1.Ziffer einsfür das Jahr 2025 um 40 vH,
    2. 2.Ziffer 2für das Jahr 2026 um 30 vH,
    3. 3.Ziffer 3für das Jahr 2027 um 20 vH und
    4. 4.Ziffer 4für das Jahr 2028 um 10 vH
    vermindert.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 21.12.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsVon den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 bis einschließlich 2024 mit 77,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAGdes Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzesgeändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2024BGBl. I Nr. 128/2024) festgesetzt.Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 bis einschließlich 2024 mit 77,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAGdes Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzesgeändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59128 aus 2024,) festgesetzt.
  3. (3)Absatz 3In Abweichung von Abs. 2 wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage In Abweichung von Absatz 2, wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage
    1. 1.Ziffer einsfür das Jahr 2025 um 40 vH,
    2. 2.Ziffer 2für das Jahr 2026 um 30 vH,
    3. 3.Ziffer 3für das Jahr 2027 um 20 vH und
    4. 4.Ziffer 4für das Jahr 2028 um 10 vH
    vermindert.

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