§ 1 K-LUG

Kärntner Landesumlage-Gesetz (K-LUG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Von den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.

(2) Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 und 2023 mit 7 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021) festgesetzt.

  1. (1)Absatz einsVon den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 bis einschließlich 2024 mit 7 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021) festgesetzt.Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 bis einschließlich 2024 mit 7 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,) festgesetzt.

Stand vor dem 17.11.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 17.11.2023
(1) Von den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.

(2) Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 und 2023 mit 7 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021) festgesetzt.

  1. (1)Absatz einsVon den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 bis einschließlich 2024 mit 7 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021) festgesetzt.Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 bis einschließlich 2024 mit 7 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,) festgesetzt.

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