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(2) Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 und 2023 mit 7 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021) festgesetzt.
(2) Die Höhe der Landesumlage wird für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 mit 7,66 vH und für die Jahre 2022 und 2023 mit 7 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021) festgesetzt.