(1) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft.
(2) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
a) | der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl Nr 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 vH und | |||||||||
b) | von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres. |
(3) Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist dabei gleich Null zu setzen.
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