§ 2 K-LUG § 2

K-LUG - Kärntner Landesumlage-Gesetz (K-LUG)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft.

(2) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

a)

der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl Nr 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 vH und

b)

von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

(3) Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist dabei gleich Null zu setzen.

In Kraft seit 01.01.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-LUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-LUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-LUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-LUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-LUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LUG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-LUG
§ 3 K-LUG