(1) In der Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.
(2) Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund einer Verleihung nach § 6 darf durch die hiezu Berechtigten
a) | nur im bewilligten Umfang, | |||||||||
b) | in der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form - wenn es mehrfärbig geführt wird, in den in der Anlage verwendeten Farben - sowie | |||||||||
c) | nicht in Form eines Rundsiegels erfolgen. |
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