§ 9 K-LSG 2002

K-LSG 2002 - Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 9

Untersagung bei unbefugter Führung

 

Die Landesregierung hat - unabhängig von einer Bestrafung - die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, sowie die unbefugte Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form mit Bescheid zu untersagen.

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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