Recht zur Führung des Wappens
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens steht zu
a) | der Landesregierung und ihren Mitgliedern und den Präsidenten des Landtages im Rahmen ihrer Funktionen; | |||||||||
b) | den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten sowie dem Landtagsamt und dem Landesrechnungshof; | |||||||||
c) | jenen physischen oder juristischen Personen, die auf Grund eines Landesgesetzes oder auf Grund einer Berechtigung nach § 6 dieses Gesetzes hiezu befugt sind. |
(2) Mit Ausnahme der in Abs 1 angeführten Fälle ist die Führung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen hievon, in welcher Art auch immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner seiner Teile in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.
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