5. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallendenden strafbaren Handlung bildet -, wer
a) | entgegen dem Verbot des § 5 Abs 2 das Kärntner Landeswappen führt; | |||||||||
b) | den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt; | |||||||||
c) | Abbildungen des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen Weise oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes Kärnten herabzuwürdigen. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2180,- Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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