§ 2 K-IPPC-AG

K-IPPC-AG - Kärntner IPPC-Anlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Umweltverschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

(2) Eine Emission ist die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlagen ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.

(3) Ein Emissionsgrenzwert ist die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf.

(4) Die besten verfügbaren Techniken sind der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern. Unter Techniken sind sowohl die angewendete Technologie als auch die Art und Weise zu verstehen, wie eine Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird. Verfügbar sind die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleichgültig, ob diese Techniken tatsächlich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind. Als beste Techniken sind jene anzusehen, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

(5) Eine Anlage ist eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Industrieemissionen-Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

(6) Die Änderung einer Anlage ist jede Veränderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; eine wesentliche Änderung ist jede Veränderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann, insbesondere gilt jede Änderung oder Erweiterung der Anlage als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Für die Beurteilung der wesentlichen Änderung ist die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 vH des Schwellenwertes erreichen muss.

(7) Die betroffene Öffentlichkeit sind:

a)

Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994;

b)

Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 und Abs. 8 zweiter Satz in Verbindung mit dem ersten Satz des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 erfüllen;

c)

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 4a Abs. 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Genehmigung der Anlage gemäß § 1 Abs. 1 beteiligen könnte, wenn diese Anlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert würde.

(8) Ein „BVT-Merkblatt“ ist ein Dokument, das gemäß Art. 13 der Industrieemissionen-Richtlinie für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt.

(9) „BVT-Schlussfolgerungen“ sind ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält.

(10) Die „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte“ sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(11) Eine „Zukunftstechnik“ ist eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten kann als bestehende beste verfügbare Techniken.

(12) „Gefährliche Stoffe“ sind Stoffe und Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

(13) Ein „Bericht über den Ausgangszustand“ enthält Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Gewässerverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss – unbeschadet konkreterer Vorgaben nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 — mindestens enthalten:

a)

Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über frühere Nutzungen des Geländes;

b)

falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers mit gefährlichen Stoffen, die durch die bestehende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.

(14) Der „Boden“ ist die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Sie besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen.

(15) „Umweltinspektionen“ sind alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.

(16) „Geflügel“ ist das Geflügel im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008.

(17) Eine „Feuerungsanlage“ ist jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden.

(18) Eine „Gasturbine“ ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Energie umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.

(19) Eine „Umweltqualitätsnorm“ ist die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder zur Umsetzung von Unionsrecht erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden müssen.

(20) Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt.

(21) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Industrieemissionen-Richtlinie anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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