§ 3 K-IPPC-AG

Kärntner IPPC-Anlagengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf der Bewilligung der Behörde.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat darzustellen

a)

die Anlage sowie die Art und den Umfang der Tätigkeiten;

b)

die Roh- und Hilfsstoffe, die sonstigen Stoffe und die Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

c)

die Emissionsquellen der Anlage;

ca)

den Zustand des Anlagengeländes, soweit nicht in lit. d enthalten,

d)

einen Bericht über den Ausgangszustand (§ 2 Abs. 13) im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen der Tätigkeit einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

e)

die Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium;

f)

die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

g)

die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

h)

die Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

i)

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);

j)

die sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5;

k)

die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht.

(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 anzuschließen.

(4) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 11.01.2014 bis 31.07.2021

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf der Bewilligung der Behörde.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat darzustellen

a)

die Anlage sowie die Art und den Umfang der Tätigkeiten;

b)

die Roh- und Hilfsstoffe, die sonstigen Stoffe und die Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

c)

die Emissionsquellen der Anlage;

ca)

den Zustand des Anlagengeländes, soweit nicht in lit. d enthalten,

d)

einen Bericht über den Ausgangszustand (§ 2 Abs. 13) im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen der Tätigkeit einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

e)

die Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium;

f)

die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

g)

die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

h)

die Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

i)

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);

j)

die sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5;

k)

die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht.

(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 anzuschließen.

(4) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten