(1) Dieses Gesetz gilt für
a) | Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie; | |||||||||
b) | Anlagen zur Intensivtierhaltung und -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als | |||||||||
1. | 40.000 Plätzen für Geflügel, | |||||||||
2. | 2000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) und | |||||||||
3. | 750 Plätzen für Säue; | |||||||||
c) | Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag; | |||||||||
d) | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag; | |||||||||
e) | sonstige Anlagen, die im Anhang I der Industrieemissionen-Richtlinie angeführt sind. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen, die hinsichtlich der Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen. Insbesondere soweit IPPC-Anlagen in den Geltungsbereich
a) | des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, | |||||||||
b) | des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen 2013, | |||||||||
c) | der Gewerbeordnung 1994, | |||||||||
d) | des Mineralrohstoffgesetzes oder | |||||||||
e) | des Wasserrechtsgesetzes 1959 | |||||||||
fallen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung nach § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft erforderlich ist. |
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt der III. Abschnitt dieses Gesetzes auch für die in Abs. 2 lit c genannten Anlagen.
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