§ 29 K-GVG 2002

K-GVG 2002 - Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 29

Schein- und Umgehungsgeschäfte

 

Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.04.2004 bis 31.12.9999
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