§ 34 K-GVG 2002 Strafbestimmungen

K-GVG 2002 - Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

es entgegen der Verpflichtung nach §§ 9 Abs. 2 oder 14 Abs. 2 unterlässt, fristgerecht um die erforderliche Genehmigung anzusuchen;

b)

den Gegenstand, an dem ein Recht erworben worden ist, nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 15 Abs. 4) dem im Genehmigungsbescheid festgelegten Verwendungszweck (§ 15 Abs. 2) zuführt oder den Gegenstand während des durch Auflagen nach § 15 Abs. 3 bis 5 festgelegten Zeitraumes nicht dieser Verwendung entsprechend nutzt;

c)

in den Fällen, in denen keine Auflagen nach § 15 Abs. 3 bis 5 erteilt wurden, den im Genehmigungsbescheid festgelegten Verwendungszweck (§ 15 Abs. 2) vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Rechtserwerb ändert;

d)

entgegen dem § 19 Abs. 1 das dem Rechtserwerber eingeräumte Recht ausübt;

e)

trotz Versagung der Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nutzt oder nutzen lässt;

f)

dem Verbot des § 33 zuwiderhandelt;

g)

den in Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nach § 15 zuwiderhandelt oder sonstige, nicht bereits von lit. b erfasste Auflagen nicht erfüllt;

h)

zum Zweck der Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar

a)

in den Fällen des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro und

b)

in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis h mit einer Geldstrafe bis zu 36.330 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei Handlungen oder Unterlassungen, die nach Abs. 1 lit. a bis h den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, endet das strafbare Verhalten erst

a)

im Falle des Abs. 1 lit. a mit der Stellung eines Antrages auf Genehmigung;

b)

im Falle des Abs. 1 lit. b bis h mit der Beendigung dieses Verhaltens.

(5) (entfällt)

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben der Behörde (§ 31) das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 K-GVG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 K-GVG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 K-GVG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 K-GVG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 K-GVG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 K-GVG 2002
§ 35 K-GVG 2002