(1) Ist eine Eintragung im Grundbuch durchgeführt worden, ohne dass eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung vorliegt, insbesondere weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung erwirkt worden ist, hat die Behörde von Amts wegen festzustellen, dass die nach § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 erforderliche Genehmigung für den Rechtserwerb nicht vorliegt. Sofern die Frist nach § 19 Abs. 2 noch nicht abgelaufen ist, hat sie den Rechtserwerber aufzufordern, unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen, den Antrag auf Genehmigung des Rechtserwerbes einzubringen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 und eine Feststellung nach Abs. 1 sind auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken.
(3) Die Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuch eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig versagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen.
(5) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt oder endet ein Verfahren nach Abs. 1 dahingehend, dass eine Genehmigungspflicht nicht gegeben ist, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht mitzuteilen; das Grundbuchsgericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 2 von Amts wegen zu löschen
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