(1) Wer
a) | die Ausschank- oder Verabreichungsbefugnisse überschreitet (§ 1 Abs. 1 und § 4), | |||||||||
b) | das Buschenschankrecht ohne ordnungsgemäße Anmeldung oder vor Ablauf der Untersagungsfrist ausübt (§ 2 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 und 5), | |||||||||
c) | das Buschenschankrecht über den Rahmen der Angaben der Anmeldung (§ 2 Abs. 2) oder der Meldung über die Änderung der Anmeldung (§ 3 Abs. 5) hinaus ausübt, | |||||||||
d) | das Buschenschankrecht trotz Untersagung ausübt, | |||||||||
e) | den Geboten oder Verboten des § 5 zuwiderhandelt, | |||||||||
f) | die Meldepflicht bei ernteausfallsbedingtem Zukauf verletzt (§ 2 Abs. 5), | |||||||||
g) | die Meldepflicht nach § 3 Abs. 5 verletzt oder bei der Meldung nach § 3 Abs. 5 unwahre Angaben macht, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.
(2) Im Falle einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe nach Abs. 1 oder wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Buschenschankberechtigten die Ausübung des Buschenschankrechtes entweder auf die Dauer des jeweils laufenden Buschenschankes oder auch für einen nach Monaten oder Jahren zu bemessenden Zeitraum zu untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr erkennen lassen. Von der Untersagung ist die Gemeinde zu verständigen.
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