(1) Bei der Ausübung des Buschenschankrechtes (§ 1 Abs. 1 und 3) ist auch der Ausschank von heimischen Mineral- und Tafelwasser und die Verabreichung von selbsterzeugten oder unmittelbar beim regionalen landwirtschaftlichen Produzenten zugekauften heimischen kalten Speisen, einschließlich regionsspezifischer bäuerlicher Süßspeisen sowie Obst und Gemüse, sowie von Butter, hartgekochten Eiern, Essiggemüse, Brot und Gebäck, unter Ausschluss aller warmen Speisen, gestattet.
(2) Bei zugekauften heimischen kalten Speisen ist der jeweilige landwirtschaftliche Produzent in der Speisekarte oder im Ausschankbereich an gut sichtbarer Stelle auszuweisen.
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