§ 2 K-BuG

K-BuG - Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 2

 

(1) Die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden.

 

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

a)

den Namen und den Wohnort des Anmeldenden;

b)

die Bezeichnung des Erzeugungsortes (§ 1 Abs 4) sowie die Vorlage von Pachtverträgen oder sonstigen Nachweisen der Nutzungsberechtigung, wenn es sich nicht um die eigene Liegenschaft handelt;

c)

die Menge und Gattung der am Erzeugungsort insgesamt erzielten Fechsung sowie der ernteausfallsbedingt zugekauften Trauben, Äpfel oder Birnen;

d)

die Menge und Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke;

e)

die Bezeichnung der Ausschankräume oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen (§ 2 Abs 3);

f)

die kalendermäßige Angabe der Ausschankzeit.

g)

die Zahl der am Erzeugungsort vorhandenen Obstbäume und Weinreben und deren Durchschnittsalter.

 

(3) Ausschankräume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankrechtes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Anmeldenden gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.

 

(4) Die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zu Abs 2 lit a bis e ist durch eine Bestätigung der Gemeinde zu belegen. Die Erteilung dieser Bestätigung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

 

(5) Ergibt sich die Notwendigkeit eines ernteausfallsbedingten Zukaufes gemäß § 1 Abs. 2 nach erfolgter Anmeldung, ist das Ausmaß des Ernteausfalls und die Menge der zugekauften Trauben, Äpfel oder Birnen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.08.1984 bis 31.12.9999
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