(1) Die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) | den Namen und den Wohnort des Anmeldenden; | |||||||||
b) | die Bezeichnung des Erzeugungsortes (§ 1 Abs 4) sowie die Vorlage von Pachtverträgen oder sonstigen Nachweisen der Nutzungsberechtigung, wenn es sich nicht um die eigene Liegenschaft handelt; | |||||||||
c) | die Menge und Gattung der am Erzeugungsort insgesamt erzielten Fechsung sowie der ernteausfallsbedingt zugekauften Trauben, Äpfel oder Birnen; | |||||||||
d) | die Menge und Gattung der für den Ausschank vorgesehenen Getränke; | |||||||||
e) | die Bezeichnung der Ausschankräume oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen (§ 2 Abs 3); | |||||||||
f) | die kalendermäßige Angabe der Ausschankzeit. | |||||||||
g) | die Zahl der am Erzeugungsort vorhandenen Obstbäume und Weinreben und deren Durchschnittsalter. |
(3) Ausschankräume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankrechtes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Anmeldenden gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
(4) Die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zu Abs 2 lit a bis e ist durch eine Bestätigung der Gemeinde zu belegen. Die Erteilung dieser Bestätigung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit eines ernteausfallsbedingten Zukaufes gemäß § 1 Abs. 2 nach erfolgter Anmeldung, ist das Ausmaß des Ernteausfalls und die Menge der zugekauften Trauben, Äpfel oder Birnen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
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