(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 nicht gegeben sind und eine Bestätigung der Gemeinde nach § 2 Abs. 4 vorliegt.
(2) Erläßt die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der vierwöchigen Untersagungsfrist keinen Bescheid, so ist der Anmeldende nach Ablauf dieser Frist berechtigt, das Buschenschankrecht im Rahmen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben auszuüben.
(3) Von der bescheidmäßigen Kenntnisnahme oder Untersagung der Ausübung des Buschenschankrechtes sind die Gemeinde des Ausschankortes, die Fachgruppe Gastronomie und die örtlich zuständige Bezirksstelle der Wirtschaftskammer Kärnten sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die genannten Stellen auch von jenen Anmeldungen in Kenntnis zu setzen, zu denen kein Bescheid erlassen wurde.
(4) Das Buschenschankrecht darf in einem Jahr an höchstens 200 Tagen ausgeübt werden.
(5) Allfällige Änderungen der bei der Anmeldung bekanntgegebenen kalendermäßigen Ausschankzeit sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Die Änderung gilt als zur Kenntnis genommen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen die Änderung mit Bescheid wegen Überschreitung der zulässigen Ausübungsdauer nach Abs. 4 untersagt. Abs. 3 ist anzuwenden.
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