(1) Besitzer von in Kärnten gelegenen Wein- und Obstgärten sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt, den aus der eigenen Fechsung stammenden Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Glühwein und Glühmost, Trauben- und Obstsaft sowie selbstgebrannte geistige Getränke im Erzeugungsort oder im Standort ihrer landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte entgeltlich auszuschenken (Buschenschankrecht).
(2) Unter Wein, Most und Saft aus eigener Fechsung ist auch jener aus im ernteausfallsbedingten Umfang zugekauften Trauben, Äpfeln oder Birnen zu verstehen.
(3) (entfällt)
(4) Unter Erzeugungsort ist jene eigene oder gepachtete Liegenschaft zu verstehen, auf der das Rohprodukt erzeugt worden ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die in Betracht kommenden Grundstücke in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang stehen oder nicht, sofern letztere zusammen eine landwirtschaftliche Einheit bilden und von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden.
(5) Unter landwirtschaftlicher Hauptbetriebsstätte ist jene Hofstelle zu verstehen, von der aus die Liegenschaften, auf welchen das Rohprodukt erzeugt wird, als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.
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