(1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde die Räumung von Gebäuden oder Gebäudeteilen anzuordnen.
(2) Die Anordnung der Räumung ist aufzuheben, sobald der Grund hiefür weggefallen ist.
In Kraft seit 02.09.1996 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 46 K-BO 1996
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 K-BO 1996 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 46 K-BO 1996