Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsWerden Vorhaben nicht binnen angemessener Frist nach Beginn der Ausführung vollendet, hat die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die weitere Ausführung zu verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, der Zivilisation, der Raumordnung oder des Schutzes des Ortbildes erfordern.Werden Vorhaben nicht binnen angemessener Frist nach Beginn der Ausführung vollendet, hat die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach Paragraph 7, gegenüber dem Grundeigentümer, die weitere Ausführung zu verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, der Zivilisation, der Raumordnung oder des Schutzes des Ortbildes erfordern.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 15.08.2024 bis 31.12.9999
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