10. Abschnitt
Sicherheitsvorschriften
Erhaltungspflicht
(1) Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.
(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Vorhaben nach § 7.
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