§ 43 K-BO 1996

K-BO 1996 - Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

10. Abschnitt

Sicherheitsvorschriften

 

§ 43

Erhaltungspflicht

 

(1) Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.

 

(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Vorhaben nach § 7.

In Kraft seit 02.09.1996 bis 31.12.9999
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