Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsSofort nach Vollendung sind die im Interesse der Sicherheit, des Verkehrs sowie des Schutzes des Ortsbildes notwendigen Aufräumungs- und sonstigen Arbeiten durchzuführen. Insbesondere sind Baustelleneinrichtungen unverzüglich nach Vollendung des Vorhabens zu entfernen.
(2)Absatz 2Im Falle der Säumigkeit ist gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die Durchführung der Arbeiten nach Abs. 1 binnen angemessener Frist aufzutragen.Im Falle der Säumigkeit ist gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach Paragraph 7, gegenüber dem Grundeigentümer, die Durchführung der Arbeiten nach Absatz eins, binnen angemessener Frist aufzutragen.
§ 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.Paragraph 35, Absatz 6, gilt in gleicher Weise.
In Kraft seit 15.08.2024 bis 31.12.9999
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