§ 40 K-BO 1996

K-BO 1996 - Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat bei Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e zu prüfen, obDie Behörde hat bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e zu prüfen, ob
    1. a)Litera abei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 durch Befunde nach § 33 Abs. 2 nachgewiesen ist;bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 26 und 27 durch Befunde nach Paragraph 33, Absatz 2, nachgewiesen ist;
    2. b)Litera bbei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach § 18 Abs. 7 angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach § 29 Abs. 5 nachgewiesen ist;bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach Paragraph 18, Absatz 7, angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach Paragraph 29, Absatz 5, nachgewiesen ist;
    3. c)Litera calle Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 vorliegen.alle Bestätigungen der Unternehmer nach Paragraph 39, Absatz 2, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage - vorbehaltlich des Abs. 4 - nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach § 39 Abs. 1 benützt werden, sofern den Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c ist auf Antrag des nach § 39 Abs. 1 zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.Werden die Belege nach Absatz eins, Litera a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage - vorbehaltlich des Absatz 4, - nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach Paragraph 39, Absatz eins, benützt werden, sofern den Bestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Absatz eins, Litera a bis c ist auf Antrag des nach Paragraph 39, Absatz eins, zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen.Werden die Belege nach Absatz eins, Litera a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen.
  4. (4)Absatz 4Werden die vollständigen Belege nach Abs. 1 lit. a bis c innerhalb der gemäß Abs. 3 festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.Werden die vollständigen Belege nach Absatz eins, Litera a bis c innerhalb der gemäß Absatz 3, festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Absatz eins, Litera a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
In Kraft seit 15.08.2024 bis 31.12.9999
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