Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 34, 35, 46 und 51 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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