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Die Bundespolizei und die Organe der Bundespolizeidirektionendes Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 34, 35, 46 und 51 im Rahmen ihres gesetzlichengesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Die Bundespolizei und die Organe der Bundespolizeidirektionendes Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 34, 35, 46 und 51 im Rahmen ihres gesetzlichengesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.