§ 12 K-BO 1996 Zusatzbelege

K-BO 1996 - Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auf einer Fläche ausgeführt werden soll, für die eine gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 K-ROG 2021 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung besteht, und dass das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (zB Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 2017, Denkmalschutzgesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 6 lit. a bis c vorsieht, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen.Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auf einer Fläche ausgeführt werden soll, für die eine gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, K-ROG 2021 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung besteht, und dass das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (zB Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 2017, Denkmalschutzgesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c vorsieht, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat für den Fall, daß ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auf Waldboden im Sinn des Forstgesetzes 1975 errichtet werden soll, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die Rodungsbewilligung anzuschließen.Die Behörde hat für den Fall, daß ein Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auf Waldboden im Sinn des Forstgesetzes 1975 errichtet werden soll, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die Rodungsbewilligung anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Aufträge nach Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c nicht schon deshalb abzuweisen ist (§ 15 Abs. 1), weil ihm der Flächenwidmungsplan entgegensteht.Aufträge nach Absatz eins und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn ein Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c nicht schon deshalb abzuweisen ist (Paragraph 15, Absatz eins,), weil ihm der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a gemäß § 5 Abs. 1 oder gemäß § 10 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder gemäß § 12 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019 einer Bewilligung bedarf, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen.Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 10, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder gemäß Paragraph 12, des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019 einer Bewilligung bedarf, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Werden Belege nach Abs. 1, 2 und 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, so ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.Werden Belege nach Absatz eins,, 2 und 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, so ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.
In Kraft seit 15.08.2024 bis 31.12.9999
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