Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsMitteilungspflichtig sind:
a)Litera adie Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
1.Ziffer einsGebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
2.Ziffer 2zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
3.Ziffer 3Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Z 4 ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe; Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Ziffer 4, ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
4.Ziffer 4Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
5.Ziffer 5Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
6.Ziffer 6Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;
7.Ziffer 7Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m3 Rauminhalt;
8.Ziffer 8baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
9.Ziffer 9Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;
10.Ziffer 10Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG bedürfen;
11.Ziffer 11Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe;
12.Ziffer 12für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
13.Ziffer 13(entfällt)
14.Ziffer 14(entfällt)
15.Ziffer 15baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
16.Ziffer 16Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
17.Ziffer 17einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
18.Ziffer 18Verkehrsflächen bis zu 150 m2;
19.Ziffer 19Notstromanlagen;
20.Ziffer 20baulichen Anlagen, die erneuerbare Energie im Sinne von § 1a Z 5 K-ROG 2021 erzeugen oder elektrische Energie speichern.baulichen Anlagen, die erneuerbare Energie im Sinne von Paragraph eins a, Ziffer 5, K-ROG 2021 erzeugen oder elektrische Energie speichern.
b)Litera bdie Änderung von Gebäuden, soweit
1.Ziffer einssie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, wenn keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt;
2.Ziffer 2es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;
3.Ziffer 3es sich um einen statisch unbedenklichen Durchbruch einer Außenwand bis zu 2,5 m2 oder die Erweiterung eines bestehenden Durchbruches einer Außenwand bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 m2 handelt;
4.Ziffer 4es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert werden;
5.Ziffer 5es sich um die Anbringung einer Außendämmung handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird;
6.Ziffer 6es sich um die Erneuerung eines Daches inklusive Errichtung eines Unterdaches handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird und keine tragenden Bauteile betrifft.
c)Litera cder Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur bis zu 1000 m3, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind;
d)Litera ddie Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, wenn das Vorhaben mit den in lit. a bis c angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, wenn das Vorhaben mit den in Litera a bis c angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
e) Litera edie Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
f)Litera fdie Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinne des § 5 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 5, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
g)Litera gdie Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;
h)Litera hdie Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG;die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des Paragraph 2, des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG;
i)Litera iVorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
j)Litera jVorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.
(2)Absatz 2Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis d, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, bedürfen gemäß § 6 einer Baubewilligung, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis d, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, bedürfen gemäß Paragraph 6, einer Baubewilligung, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3)Absatz 3Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a, b und d, § 17 Abs. 2 lit. a bis c, §§ 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Abs. 1 lit. j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis i müssen den Anforderungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera a,, b und d, Paragraph 17, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraphen 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Absatz eins, Litera j, müssen den Anforderungen der Paragraphen 26 und 27 entsprechen.
(4)Absatz 4Vorhaben nach Abs. 1 sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:Vorhaben nach Absatz eins, sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:
a)Litera aden Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer;
b)Litera bden Energieausweis, wenn ein solcher nach § 44d K-BV auszustellen ist; den Energieausweis, wenn ein solcher nach Paragraph 44 d, K-BV auszustellen ist;
c)Litera ceine kurze Beschreibung des Vorhabens;
d)Litera d(entfällt)
e)Litera ebei Vorhaben nach Abs. 1 lit. f auch die Gründe der Änderung der Verwendung. bei Vorhaben nach Absatz eins, Litera f, auch die Gründe der Änderung der Verwendung.
(5)Absatz 5Einer Mitteilung bedürfen die erneute Errichtung und der erneute Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach ihrer Art regelmäßig errichtet und innerhalb bestimmter Frist abgebrochen werden, wenn
a)Litera adie erstmalige Errichtung und der erstmalige Abbruch bewilligt wurden und
b)Litera bmit der letzten Errichtung längstens vor drei Jahren begonnen wurde.
Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Bezeichnung der Bewilligung der erstmaligen Errichtung und des erstmaligen Abbruches zu enthalten. Diese Vorhaben müssen der Bewilligung und den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Bezeichnung der Bewilligung der erstmaligen Errichtung und des erstmaligen Abbruches zu enthalten. Diese Vorhaben müssen der Bewilligung und den Anforderungen der Paragraphen 26 und 27 entsprechen.
In Kraft seit 15.08.2024 bis 31.12.9999
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