Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Behörden außerhalb der Gemeinde - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2)Absatz 2Von der Regelung des Abs. 1 sind ausgenommen:Von der Regelung des Absatz eins, sind ausgenommen:
a)Litera adie Bestimmungen der Abschnitte 11 und 12;
b)Litera bAkte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die einer Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 11 K-SBG bedürfen;Akte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die einer Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 11, K-SBG bedürfen;
c)Litera cAkte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit außerhalb des Gemeindegebietes zu gefährden geeignet sind; dies ist jedenfalls gegeben, wenn das Vorhaben die Sicherheit oder Gesundheit gefährdende Immissionen außerhalb des Gemeindegebietes bewirkt;
d)Litera dAkte der Vollziehung betreffend Vorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder bei welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder mehreren anderen Gemeinden gelegen sind.
(3)Absatz 3Umfasst ein Vorhaben sowohl Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen, so erstrecken sich die Ausnahmen des Abs. 2 auf alle eine funktionale Einheit bildenden baulichen Anlagen des Vorhabens.Umfasst ein Vorhaben sowohl Gebäude als auch sonstige bauliche Anlagen, so erstrecken sich die Ausnahmen des Absatz 2, auf alle eine funktionale Einheit bildenden baulichen Anlagen des Vorhabens.
(4)Absatz 4Die Vollziehung der Bestimmungen des Abschnittes 9 fällt in jedem Fall in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
In Kraft seit 15.08.2024 bis 31.12.9999
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