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(1) Höfe müssen vom Gebäude aus jederzeit zugänglichBauliche Anlagen sind so zu planen und für den Notfallauszuführen, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von einer öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar erreichbar seinPersonen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle.
(2) Allseits von mehrgeschossigen Gebäuden umschlossene Höfe unter 20 m2 Bodenfläche Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Luftschächte müssen an ihrer Sohle durch eine LuftleitungPersonen mit einer Freifläche von mindestens 50 m2 verbunden werden. Solche Luftleitungen müssen einen lichten Querschnitt von mindestens 0,30 m2 habenBehinderungen Rücksicht zu nehmen.
(1) Höfe müssen vom Gebäude aus jederzeit zugänglichBauliche Anlagen sind so zu planen und für den Notfallauszuführen, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von einer öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar erreichbar seinPersonen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle.
(2) Allseits von mehrgeschossigen Gebäuden umschlossene Höfe unter 20 m2 Bodenfläche Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Luftschächte müssen an ihrer Sohle durch eine LuftleitungPersonen mit einer Freifläche von mindestens 50 m2 verbunden werden. Solche Luftleitungen müssen einen lichten Querschnitt von mindestens 0,30 m2 habenBehinderungen Rücksicht zu nehmen.