(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
(2) Bauliche Anlagen müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage erforderlich ist.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Bauprodukte, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen der baulichen Anlage nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Wenn dies aufgrund der Größe oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist, sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, wie zB Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.
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