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(1) Alle Stellen in Gebäuden oder sonstigenBei baulichen Anlagen sind unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, an denen Absturzgefahr besteht, müssen, wenn sie ungehindert zugänglich sind, durch Geländer oder Brüstungen abgesichert werden.
(2) Geländergesundheitlich unbedenkliche und Brüstungen müssen standsicherbelästigungsfreie Sammlung und mindestens 0,90 m hoch ausgeführt werden. Geländer sind so auszubilden, daß ein DurchschlüpfenEntsorgung von Personen nicht möglich istAbfällen vorzusehen.
(4) Wenn das Niveau des Fußbodens höher ist als das Niveau des Bodens außerhalb des Gebäudes, sind Fensterbrüstungen mindestens 0,90 m hoch auszubilden oder bis auf diese Höhe zusätzlich mit Geländern zu versehen oder sonst gleichwertig abzusichern.
(1) Alle Stellen in Gebäuden oder sonstigenBei baulichen Anlagen sind unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, an denen Absturzgefahr besteht, müssen, wenn sie ungehindert zugänglich sind, durch Geländer oder Brüstungen abgesichert werden.
(2) Geländergesundheitlich unbedenkliche und Brüstungen müssen standsicherbelästigungsfreie Sammlung und mindestens 0,90 m hoch ausgeführt werden. Geländer sind so auszubilden, daß ein DurchschlüpfenEntsorgung von Personen nicht möglich istAbfällen vorzusehen.
(4) Wenn das Niveau des Fußbodens höher ist als das Niveau des Bodens außerhalb des Gebäudes, sind Fensterbrüstungen mindestens 0,90 m hoch auszubilden oder bis auf diese Höhe zusätzlich mit Geländern zu versehen oder sonst gleichwertig abzusichern.