Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsJedem Redakteur ist am Tage seines Dienstantrittes eine schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzuhändigen.
(2)Absatz 2Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie möglichst genaue Bezeichnung des Arbeitsgebietes (Ressort), in dem sich der Redakteur zu betätigen hat;
2.Ziffer 2die Höhe der festen Bezüge sowie des Honorars für besondere Leistungen und die Vereinbarungen über die Vergütung für Dienstauslagen;
3.Ziffer 3den Verhältnissatz, in dem sich die festen Bezüge bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens fünf zu fünf Jahren bis zum sechzigsten Lebensjahr erhöhen;
4.Ziffer 4die Dauer des jährlichen Urlaubes,
5.Ziffer 5die Dauer der Kündigungsfrist.
In Kraft seit 29.02.1920 bis 31.12.9999
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