(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. | Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; | |||||||||
2. | Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; | |||||||||
3. | Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird; | |||||||||
4. | Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat; | |||||||||
5. | Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. |
(2) Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden.
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