§ 1 JGG

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2.

Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;

3.

Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;

4.

Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;

5.

Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.05.2020

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2.

Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;

3.

Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;

4.

Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;

5.

Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden.

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