§ 1 JGG Begriffsbestimmungen

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einsUnmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. 2.Ziffer 2Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
  3. 3.Ziffer 3Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
  4. 4.Ziffer 4Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
  5. 5.Ziffer 5Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
  6. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einsUnmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    2. 2.Ziffer 2Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
    3. 3.Ziffer 3Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
    4. 4.Ziffer 4Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
    5. 5.Ziffer 5Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
  7. (2)Absatz 2Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.05.2020
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einsUnmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. 2.Ziffer 2Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
  3. 3.Ziffer 3Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
  4. 4.Ziffer 4Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
  5. 5.Ziffer 5Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
  6. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einsUnmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    2. 2.Ziffer 2Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
    3. 3.Ziffer 3Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
    4. 4.Ziffer 4Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
    5. 5.Ziffer 5Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
  7. (2)Absatz 2Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden.

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