Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 58,
Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:
1.Ziffer einsdie seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
2.Ziffer 2Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
3.Ziffer 3Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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