Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:
1. | die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen; | |||||||||
2. | Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art; | |||||||||
3. | Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen. |
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