Norm: IO §58 Z2
Rechtssatz: Der (Wertersatz-)Verfall nach § 20 StGB ist keine Geldstrafe iSd § 58 Z 2 IO, weil es sich um eine rein vermögensrechtliche Anordnung ohne strafähnlichen Charakter handelt. Entscheidungstexte 3 Ob 181/17i Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 181/17i Veröff: SZ 2017/121 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: FBG §24IO §58 Z2UGB §283
Rechtssatz: Auf die Frage eines (auch) strafrechtlichen (repressiven) Charakters der Zwangsstrafe braucht nicht eingegangen zu werden, wenn die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Verpflichtung der Offenlegung, wenngleich erst nach der Entscheidung des Erstgerichts, ohnehin nachkam und somit ein über den Beugezweck hinausreichender Strafzweck gar nicht zum Tragen kommen konnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: IO §58 Z2KO §28 Z2KO §58 Z2
Rechtssatz: Sowohl wegen Verwaltungsübertretungen verhängte Geldstrafen als auch die Kosten eines Strafverfahrens sind § 28 Z 2 AO (§ 156 Abs 7 KO) bzw § 58 Z 2 KO zu subsumieren. Entscheidungstexte 3 Ob 235/99a Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 235/99a 6 Ob 160/12s Entscheidungstext OGH 27.02.201... mehr lesen...