§ 59 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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