§ 50 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Soweit das Insolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Insolvenzmasse, aus der die Insolvenzforderungen, unbeschadet der §§ 56 und 57, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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