§ 47 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsAus der Insolvenzmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.
  2. (2)Absatz 2Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:
    1. 1.Ziffer einsdie unter § 46 Z 1 fallenden, vom Insolvenzverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,die unter Paragraph 46, Ziffer eins, fallenden, vom Insolvenzverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,
    2. 2.Ziffer 2die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Z 1,die übrigen Kosten des Verfahrens nach Paragraph 46, Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens benötigt wurde,
    4. 4.Ziffer 4die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,
    5. 5.Ziffer 5Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und
    6. 6.Ziffer 6die übrigen Masseforderungen.
    Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
  3. (3)Absatz 3Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 254 Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 254, Absatz 5,) unter Ausschluß des Rechtsweges.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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